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1. AußWV 2011 · Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011

§ 3d 1. AußWV 2011Zollrechtliche Bestimmungen für nationale Allgemeingenehmigungen

3. Abschnitt Beschränkungen im Verkehr mit Drittstaaten

In KraftAmtlicher Text

Die Inanspruchnahme einer nationalen Allgemeingenehmigung gemäß den §§ 3 bis 3c ist in der für die Ausfuhr erforderlichen Zollanmeldung unter Anwendung der hiefür geltenden zollrechtlichen Bestimmungen festzuhalten.