1. AußWV 2011 · Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011
§ 3d 1. AußWV 2011Zollrechtliche Bestimmungen für nationale Allgemeingenehmigungen
3. Abschnitt Beschränkungen im Verkehr mit Drittstaaten
Die Inanspruchnahme einer nationalen Allgemeingenehmigung gemäß den §§ 3 bis 3c ist in der für die Ausfuhr erforderlichen Zollanmeldung unter Anwendung der hiefür geltenden zollrechtlichen Bestimmungen festzuhalten.
Verweist auf
- 1. AußWV 2011 Art. 3
- 1. AußWV 2011 § 3c