1. AußWV 2011 · Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011
§ 4 1. AußWV 2011Meldepflichten bei Verwendung von Globalgenehmigungen
3. Abschnitt Beschränkungen im Verkehr mit Drittstaaten
(1) Die Inhaber von Globalgenehmigungen gemäß § 17 AußWG 2011 haben bis spätestens 1. März jedes Kalenderjahres Meldungen über sämtliche im vorangegangenen Kalenderjahr getätigte Lieferungen vorzunehmen.
(2) Die Meldungen gemäß Abs. 1 haben insbesondere zu enthalten:
1. Name und Anschrift des Bescheidinhabers;
2. Nummer der Globalgenehmigung;
3. Angabe der Güter einschließlich Zolltarifnummer;
4. Empfänger und bekannte Endverwender der Güter und
5. Menge und Wert der ausgeführten Güter mit Datum der Verzollung.
(3) Sofern im Kalenderjahr, auf das sich die Meldung bezieht, keine Lieferungen getätigt wurden, ist an Stelle der Angaben gemäß Abs. 2 auf diesen Umstand hinzuweisen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2015-12-18