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Verordnung über die Eignungsprüfungen, A · Verordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Bundessportakademien

§ 11 Verordnung über die Eignungsprüfungen, APrüfungsgebiete

3. Abschnitt Abschlussprüfung und Befähigungsprüfung

In KraftAmtlicher Text

Das Prüfungsgebiet der Abschlussprüfung und der Befähigungsprüfung umfasst jeweils den gesamten Lehrstoff des entsprechenden Pflichtgegenstandes gemäß der Verordnung, mit welcher Lehrpläne für Bundessportakademien erlassen werden, im Falle des § 10 Abs. 2 jedoch nur den Lehrstoff des letzten Semesters.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2017-04-01