§ 14 Verordnung über die Eignungsprüfungen, AZeugnis
3. Abschnitt Abschlussprüfung und Befähigungsprüfung
(1) Das Zeugnis für die Abschlussprüfung ist gemäß Anlage F , das Zeugnis für die Befähigungsprüfung gemäß Anlage G zu gestalten. Für diese Zeugnisse ist ein hellgrüner Unterdruck gemäß Anlage H zu verwenden.
(2) Bei Entfall von Prüfungsgebieten gemäß § 11 ist in das Prüfungszeugnis ein entsprechender Vermerk aufzunehmen.