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Verordnung über die Eignungsprüfungen, A · Verordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Bundessportakademien

§ 14 Verordnung über die Eignungsprüfungen, AZeugnis

3. Abschnitt Abschlussprüfung und Befähigungsprüfung

In KraftAmtlicher Text

(1) Das Zeugnis für die Abschlussprüfung ist gemäß Anlage F , das Zeugnis für die Befähigungsprüfung gemäß Anlage G zu gestalten. Für diese Zeugnisse ist ein hellgrüner Unterdruck gemäß Anlage H zu verwenden.

(2) Bei Entfall von Prüfungsgebieten gemäß § 11 ist in das Prüfungszeugnis ein entsprechender Vermerk aufzunehmen.