GWG 2011 · Gaswirtschaftsgesetz 2011
§ 56 GWG 2011Zurücklegung der Genehmigung
3. Abschnitt Erlöschen der Berechtigung zum Betrieb eines Netzes
Die Zurücklegung der Genehmigung wird mit dem Tag wirksam, an dem die schriftliche Anzeige über die Zurücklegung bei der Behörde einlangt, sofern nicht der Inhaber der Genehmigung die Zurücklegung für einen späteren Zeitpunkt anzeigt. Eine bedingte Zurücklegung ist unzulässig. Die Anzeige ist nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde unwiderruflich.