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GWG 2011 · Gaswirtschaftsgesetz 2011

§ 55 GWG 2011Auflösung einer eingetragenen Personengesellschaft

3. Abschnitt Erlöschen der Berechtigung zum Betrieb eines Netzes

In KraftAmtlicher Text

Die Ausübungsberechtigung (Genehmigung gemäß § 43) einer eingetragenen Personengesellschaft endigt, wenn keine Liquidation stattfindet, mit der Auflösung der Gesellschaft, sonst im Zeitpunkt der Beendigung der Liquidation; die Genehmigung einer eingetragenen Personengesellschaft endigt nicht, wenn die Gesellschaft fortgesetzt wird. Der Liquidator hat die Beendigung der Liquidation innerhalb von zwei Wochen der Behörde anzuzeigen.