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GWG 2011 · Gaswirtschaftsgesetz 2011

§ 43 GWG 2011Genehmigung

1. Abschnitt Voraussetzungen

In KraftAmtlicher Text

Die Ausübung der Tätigkeit eines Fernleitungsnetzbetreibers oder eines Verteilernetzbetreibers bedarf einer Genehmigung der Regulierungsbehörde nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Die Genehmigung ist erforderlichenfalls unter Auflagen, Bedingungen oder befristet zu erteilen.