Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

GWG 2011 · Gaswirtschaftsgesetz 2011

§ 52 GWG 2011Endigungstatbestände

3. Abschnitt Erlöschen der Berechtigung zum Betrieb eines Netzes

In KraftAmtlicher Text

Die Genehmigung gemäß § 43 endet:

1. durch Entziehung der Genehmigung gemäß § 53;

2. durch Zurücklegung der Genehmigung;

3. durch den Tod des Inhabers der Genehmigung, wenn dieser eine natürliche Person ist;

4. durch den Untergang der juristischen Person oder mit der Auflösung der eingetragenen Personengesellschaft sofern sich aus § 54 nichts anderes ergibt;

5. durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Rechtsträgers oder die Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens;

6. durch Untersagung des Betriebes gemäß § 57;

7. wenn auf ein Unternehmen nicht mehr die in § 7 Abs. 1 Z 20 oder Z 72 umschriebenen Merkmale zutreffen.