GWG 2011 · Gaswirtschaftsgesetz 2011
§ 53 GWG 2011Entziehung
3. Abschnitt Erlöschen der Berechtigung zum Betrieb eines Netzes
Die Regulierungsbehörde hat die Genehmigung gemäß § 43 zu entziehen, wenn
1. die für die Erteilung der Genehmigung bestimmten Voraussetzungen (§ 44) nicht mehr vorliegen;
2. ein Fernleitungs- oder Verteilernetzbetreiber seiner Verpflichtung, den Bestand einer Haftpflichtversicherung gemäß § 51 nachzuweisen, nicht nachkommt;
3. der Inhaber der Genehmigung oder der Geschäftsführer infolge schwerwiegender Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes bestraft worden ist und ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist.