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GWG 2011 · Gaswirtschaftsgesetz 2011

§ 53 GWG 2011Entziehung

3. Abschnitt Erlöschen der Berechtigung zum Betrieb eines Netzes

ДействуетОфициальный текст

Die Regulierungsbehörde hat die Genehmigung gemäß § 43 zu entziehen, wenn

1. die für die Erteilung der Genehmigung bestimmten Voraussetzungen (§ 44) nicht mehr vorliegen;

2. ein Fernleitungs- oder Verteilernetzbetreiber seiner Verpflichtung, den Bestand einer Haftpflichtversicherung gemäß § 51 nachzuweisen, nicht nachkommt;

3. der Inhaber der Genehmigung oder der Geschäftsführer infolge schwerwiegender Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes bestraft worden ist und ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist.