GWG 2011 · Gaswirtschaftsgesetz 2011
§ 66 GWG 2011Kapazitäten für Lastflüsse in beide Richtungen
2. Abschnitt Fernleitungsnetze
Über Genehmigungsanträge von Vorschlägen und Ausnahmeanträge der Fernleitungsnetzbetreiber gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 2017/1938 entscheidet die Regulierungsbehörde. Die Genehmigung kann auch nur für einen bestimmten Zeitraum sowie unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt werden, soweit dies zur Erfüllung der Zielsetzungen dieses Gesetzes erforderlich ist.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2021-07-28