GWG 2011 · Gaswirtschaftsgesetz 2011
§ 66a GWG 2011Technische Vereinbarungen über den Betrieb von Fernleitungen
2. Abschnitt Fernleitungsnetze
Erdgasunternehmen haben technische Vereinbarungen über den Betrieb von Fernleitungen mit Bezug zu Drittstaaten der Regulierungsbehörde anzuzeigen.