EDM-Aufwandersatzverordnung · EDM-Aufwandersatzverordnung
§ 11 EDM-AufwandersatzverordnungZahlungsverzug
4. Abschnitt Schlussbestimmungen
Bei Zahlungsverzug ist der Dienstleister berechtigt, den Verpflichteten gemäß § 4 oder § 7 Mahnspesen sowie Verzugszinsen in der Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes zusätzlich in Rechnung zu stellen.