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Eröffnungsbilanzverordnung · Eröffnungsbilanzverordnung

§ 16 EröffnungsbilanzverordnungRechnungsabgrenzung

5. Abschnitt Rechnungsabgrenzung

In KraftAmtlicher Text

Für die Erstellung der Eröffnungsbilanz ist für wesentliche Beträge eine zeitliche Abgrenzung der Aufwendungen und Erträge gemäß § 40 Abs. 1 und Abs. 5 BHV 2013 zum 31. Dezember 2012 vorzunehmen. Diese Abgrenzungen sind auf den in der Kontenplanverordnung 2013 vorgesehenen aktiven und passiven Bestandskonten auszuweisen.