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Eröffnungsbilanzverordnung · Eröffnungsbilanzverordnung

§ 0 Eröffnungsbilanzverordnung

In KraftAmtlicher Text

Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Erstellung der Eröffnungsbilanz (Eröffnungsbilanzverordnung)

StF: BGBl. II Nr. 434/2011

Aufgrund des § 121 Abs. 8 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009 , zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2010 , wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Gegenstand und Geltungsbereich

§ 2.

Anwendung der Rechnungslegungsverordnung 2013, Verweisungen und Ermächtigung

2. Abschnitt

Bewertung von Sachanlagen, immateriellen Anlagenwerten, Kulturgütern, Grundstücken und Gebäuden

§ 3.

Sachanlagen und immaterielle Anlagenwerte

§ 4.

Grundstücke

§ 5.

Grundstücksrasterverfahren

§ 6.

Gebäude

§ 7.

Kulturgüter

3. Abschnitt

Bewertung von sonstigen Vermögenswerten

§ 8.

Liquide Mittel

§ 9.

Forderungen

§ 10.

Kurz- und langfristige Forderungen sowie sonstige Vermögenswerte

§ 11.

Bewertung von Forderungen

§ 12.

Vorräte

§ 13.

Beteiligungen

§ 14.

Wirtschaftliches Eigentum

4. Abschnitt

Bewertung von Verbindlichkeiten

§ 15.

Bewertung von Verbindlichkeiten

5. Abschnitt

Rechnungsabgrenzung

§ 16.

Rechnungsabgrenzung

6. Abschnitt

Bewertung von Rückstellungen

§ 17.

Allgemeines zu Rückstellungen

§ 18.

Rückstellungen für Prozesskosten

§ 19.

Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen

§ 20.

Rückstellungen für Haftungen

§ 21.

Rückstellungen für die Sanierung von Altlasten

7. Abschnitt

Nettovermögen, Bundeshaftungen und zukünftige Pensionsaufwendungen des Bundes

§ 22.

Nettovermögen

§ 23.

Bundeshaftungen

§ 24.

Darstellung zukünftiger Pensionsaufwendungen

8. Abschnitt

Bewertung von aktiven Finanzinstrumenten, Finanzschulden und Währungstauschverträgen

§ 25.

Aktive Finanzinstrumente

§ 26.

Finanzschulden und Währungstauschverträge

§ 27.

Übernahme der Daten der Verrechnung von aktiven Finanzinstrumenten, Finanzschulden, Währungstauschverträgen und sonstigen derivativen Finanzinstrumenten

§ 28.

Wert eines bis zur Endfälligkeit gehaltenen Finanzinstrumentes

§ 29.

Beizulegender Zeitwert eines zur Veräußerung verfügbaren Finanzinstrumentes

§ 30.

Wert eines Währungstauschvertrages

§ 31.

Wert einer fremden Währung

9. Abschnitt

Übernahme der Daten der bisherigen Haushaltsverrechnung

§ 32.

Übernahme der Daten und Salden des Zahlungsverkehrs

§ 33.

Übernahme der Daten und Salden der Forderungen und Verbindlichkeiten

§ 34.

Übernahme der Daten der Anlagenbuchführung

10. Abschnitt

Konsolidierung

§ 35.

Konsolidierung

11. Abschnitt

Inkrafttreten

§ 36.

Inkrafttreten