Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

Eröffnungsbilanzverordnung · Eröffnungsbilanzverordnung

§ 8 EröffnungsbilanzverordnungLiquide Mittel

3. Abschnitt Bewertung von sonstigen Vermögenswerten

In KraftAmtlicher Text

(1) Liquide Mittel sind zum Nominalwert zu bewerten.

(2) Beträge in fremder Währung sind zum Referenzkurs der Europäischen Zentralbank (EZB) umzurechnen (§ 31). Ist dieser nicht verfügbar, sind Beträge in fremder Währung zu dem jeweiligen nationalen niedrigeren Wechselkurs umzurechnen.