Eröffnungsbilanzverordnung · Eröffnungsbilanzverordnung
§ 31 EröffnungsbilanzverordnungWert einer fremden Währung
8. Abschnitt Bewertung von aktiven Finanzinstrumenten, Finanzschulden und Währungstauschverträgen
Wird ein Wert in fremder Währung geführt, so ist dieser zum Referenzkurs der Europäischen Zentralbank (Referenzkurs der EZB) mit Ablauf des 31. Dezember 2012 in Euro umzurechnen.