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Eröffnungsbilanzverordnung · Eröffnungsbilanzverordnung

§ 32 EröffnungsbilanzverordnungÜbernahme der Daten und Salden des Zahlungsverkehrs

9. Abschnitt Übernahme der Daten der bisherigen Haushaltsverrechnung

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Übernahme der Daten und Salden des Zahlungsverkehrs umfasst:

1. die Stammdaten: Banken-Verzeichnis und Bankverbindungen des Bundes sowie

2. die Endsalden der Bankverrechnungskonten der Kontenklassen 2 und 9 mit Ablauf des 31. Dezember 2012.

(2) Sämtliche Salden nach Abs. 1 Z 2 haben den Bankauszügen zum 31. Dezember 2012 zu entsprechen und sind zu belegen.