Eröffnungsbilanzverordnung · Eröffnungsbilanzverordnung
§ 35 EröffnungsbilanzverordnungKonsolidierung
10. Abschnitt Konsolidierung
(1) Die Konsolidierung der Eröffnungsbilanzen aller Detailbudgets hat zunächst auf Ebene der Untergliederung und im Anschluss auf Ebene des Gesamthaushaltes zu erfolgen.
(2) Es sind folgende Konsolidierungsschritte durchzuführen:
1. Summierung aller aktiven und passiven Bestandskonten und des Saldos der Eröffnungsbilanz und
2. Eliminierung der Forderungen und Verbindlichkeiten innerhalb des Bundes.