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Eröffnungsbilanzverordnung · Eröffnungsbilanzverordnung

§ 34 EröffnungsbilanzverordnungÜbernahme der Daten der Anlagenbuchführung

9. Abschnitt Übernahme der Daten der bisherigen Haushaltsverrechnung

In KraftAmtlicher Text

(1) Aus der Anlagenbuchführung sind mit Stichtag des 31. Dezember 2012 folgende Daten nach Detailbudgets getrennt zu ermitteln:

1. Bezeichnung des Vermögensgegenstandes,

2. AKZ-Kennzahl (Anlagenkennzahl),

3. Inventarnummer,

4. Datum des Zugangs,

5. ursprüngliche Anschaffungs- und Herstellungskosten,

6. Nutzungsdauer der Nutzungsdauertabelle von Sachanlagen und immateriellen Anlagenwerten, die durch Erlass, GZ. BMF-111500/0016-V/3/2010, des Bundesministers für Finanzen kundgemacht wurde sowie

7. fortgeschriebene Anschaffungs- oder Herstellungskosten zum Ablauf des 31. Dezember 2012.

(2) Die fortgeschriebenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach Abs. 1 Z 7 sind nach dem Abschreibungsverfahren nach § 49 Abs. 5 BHV 2013 zu ermitteln.

(3) Zur Erstellung der Eröffnungsbilanz haben die haushaltsführenden Stellen die Anlagenbuchführung in der Applikation FI-AA zum Stichtag 31. Dezember 2012 zu führen.