§ 10 BFVHochfrequenz-Ausgangsleistung im festen Funkdienst
Innerstaatliche Planungsgrundlagen
(1) Die Hochfrequenz-Ausgangsleistung in Abhängigkeit von der Systemdämpfung beträgt bei Funkstellen des festen Funkdienstes:
Systemdämpfung
max. zulässige Hochfrequenz-Ausgangsleistung
bis 107 dB
0,1 Watt
größer als 107 dB – kleiner/gleich 112 dB
0,3 Watt
größer als 112 dB – kleiner/gleich 117 dB
1 Watt
größer als 117 dB – kleiner/gleich 122 dB
3 Watt
größer als 122 dB
6 Watt
Die Systemdämpfung wird grundsätzlich gemäß Anlage 2 „Ermittlung der Systemdämpfung“ berechnet.
(2) Für Funknetze, die
a) für öffentliche Zwecke betrieben werden, oder
b) zum Schutz des menschlichen Lebens dienen,
wird der errechnete Wert der Systemdämpfung um 10 dB erhöht.
(3) Im Frequenzbereich 32,20 – 39,65 MHz kann der Wert der Hochfrequenz-Ausgangsleistung beschränkt werden, wenn dies zum Schutz des Empfangs des terrestrischen Fernsehrundfunks erforderlich ist.