§ 11 BFVÄquivalente Strahlungsleistung bei ortsfesten Funkstellen im nicht-öffentlichen beweglichen Landfunkdienst
Innerstaatliche Planungsgrundlagen
(1) Die äquivalente Strahlungsleistung wird bei ortsfesten Funkstellen im nicht-öffentlichen beweglichen Landfunkdienst unter Berücksichtigung der wirksamen Antennenhöhe und der Geländerauigkeit auf jenen Wert begrenzt, der zur Erfüllung des Kommunikationsbedarfes im beantragten Einsatzgebiet erforderlich ist.
(2) Äquivalente Strahlungsleistung (ERP)
Im Frequenzbereich 29,7–87,5 MHz:
wirksame Antennenhöhe
max. zulässige ERP
bis 10 m
25 W
30 m
12 W
50 m
6 W
70 m
3 W
110 m
1 W
170 m
0,3 W
ab 270 m
0,1 W
In den Frequenzbereichen 146 – 174 MHz und 230 – 300 MHz:
wirksame Antennenhöhe
max. zulässige ERP
bis 25 m
25 W
40 m
12 W
60 m
6 W
80 m
3 W
120 m
1 W
180 m
0,3 W
ab 300 m
0,1 W
In den Frequenzbereichen 300,0 – 399,9 MHz, 406,1 – 470,0 MHz, 870 – 880 MHz und 915 – 925 MHz:
wirksame Antennenhöhe
max. zulässige ERP
bis 60 m
50 W
80 m
25 W
120 m
12 W
180 m
6 W
230 m
3 W
300 m
1 W
500 m
0,3 W
ab 900 m
0,1 W
(3) Die wirksame Antennenhöhe und die Geländerauigkeit werden gemäß Anlage 3 „Ermittlung der wirksamen Antennenhöhe und der Geländerauigkeit“ berechnet. Bei Werten der wirksamen Antennenhöhe, die zwischen den in den Tabellen in Abs. 2 angegebenen Werten liegen, wird die max. zulässige ERP entsprechend linear interpoliert. Aus der ermittelten Geländerauigkeit wird gemäß Anlage 3 ein Dämpfungskorrekturfaktor bestimmt. Der vorliegende Wert der maximal zulässigen ERP ist mit einem Dämpfungskorrekturfaktor zu korrigieren.
(4) Für Funknetze mit analogen Übertragungsverfahren, die
a) für öffentliche Zwecke betrieben werden, oder
b) zum Schutz des menschlichen Lebens dienen
gelten um 6 dB höhere Werte als die gemäß Abs. 3 ermittelten.
(5) Für digitale Übertragungsverfahren gelten um 9 dB höhere Werte als die gemäß Abs. 3 ermittelten.
(6) Unbeschadet der gemäß Abs. 2 bis 5 ermittelten Ergebnisse gelten folgende absolute Grenzwerte der maximal zulässigen äquivalenten Strahlungsleistung:
a) für digitale Übertragungsverfahren: 100 W ERP
b) für analoge Übertragungsverfahren bis 300 MHz: 25 W ERP
c) für analoge Übertragungsverfahren über 300 MHz: 50 W ERP
(7) Mit dem in Abs. 2 angegeben Werten kann grundsätzlich (mit 50% Orts- und 50% Zeitwahrscheinlichkeit) eine bewegliche Funkstelle mit einer ortsfesten Funkstelle in folgender Entfernung kommunizieren:
Frequenzbereich
Entfernung
29,7 – 47 MHz
35 km
47 – 68 MHz
30 km
68 – 87,5 MHz
25 km
146 – 174 MHz
20 km
230 – 399,9 MHz
20 km
406,1 – 451,3 MHz
20 km
451,3 – 470 MHz
18 km
870 – 880 MHz
10 km
915 – 925 MHz
10 km