§ 16 BFVVerlautbarungen
Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Die in Anlage 2 zitierte Vereinbarung liegt beim Fernmeldebüro während der Amtsstunden zur Einsicht auf. Sie wird weiters auf der Homepage des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie veröffentlicht.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2020-01-01