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Internationales Tropenholz-Übereinkommen · Internationales Tropenholz-Übereinkommen von 2006

§ 22 Internationales Tropenholz-ÜbereinkommenFormen der Zahlung

Artikel 22

In KraftAmtlicher Text

(1) Die finanziellen Beiträge zu den nach Artikel 18 eingerichteten Konten sind in frei konvertierbaren Währungen zu zahlen; sie sind von Devisenbeschränkungen befreit.

(2) Der Rat kann auch beschließen, andere Formen von Beiträgen zu den nach Artikel 18 eingerichteten Konten außer dem Verwaltungskonto anzunehmen, einschließlich wissenschaftlicher und technischer Ausrüstungen oder Arbeitskräfte zur Deckung des Bedarfs für genehmigte Projekte.