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Internationales Tropenholz-Übereinkommen · Internationales Tropenholz-Übereinkommen von 2006

§ 23 Internationales Tropenholz-ÜbereinkommenRechnungsprüfung und Veröffentlichung des Rechnungsabschlusses

Artikel 23

In KraftAmtlicher Text

(1) Der Rat ernennt unabhängige Revisoren für die Prüfung der Rechnungslegung der Organisation.

(2) Ein von unabhängigen Revisoren geprüfter Abschluss der nach Artikel 18 eingerichteten Konten wird den Mitgliedern so bald wie möglich nach Abschluss jedes Rechnungsjahrs, spätestens jedoch sechs Monate danach zur Verfügung gestellt und in geeigneter Weise geprüft, damit er vom Rat auf seiner nächsten Tagung genehmigt werden kann. Eine Kurzfassung des geprüften Rechnungsabschlusses und der geprüften Bilanz wird danach veröffentlicht.