Internationales Tropenholz-Übereinkommen · Internationales Tropenholz-Übereinkommen von 2006
§ 33 Internationales Tropenholz-ÜbereinkommenÜberprüfung
Artikel 33
Der Rat kann die Durchführung dieses Übereinkommens, einschließlich der Ziele und der Finanzierungsmechanismen, fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten bewerten.