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Internationales Tropenholz-Übereinkommen · Internationales Tropenholz-Übereinkommen von 2006

§ 34 Internationales Tropenholz-ÜbereinkommenNichtdiskriminierung

Artikel 34

In KraftAmtlicher Text

Dieses Übereinkommen berechtigt nicht dazu, Maßnahmen zur Beschränkung oder zum Verbot des internationalen Handels mit Holz und Holzerzeugnissen anzuwenden, insbesondere soweit solche Maßnahmen die Einfuhr und Verwendung von Holz und Holzerzeugnissen betreffen.