Internationales Tropenholz-Übereinkommen · Internationales Tropenholz-Übereinkommen von 2006
§ 34 Internationales Tropenholz-ÜbereinkommenNichtdiskriminierung
Artikel 34
Dieses Übereinkommen berechtigt nicht dazu, Maßnahmen zur Beschränkung oder zum Verbot des internationalen Handels mit Holz und Holzerzeugnissen anzuwenden, insbesondere soweit solche Maßnahmen die Einfuhr und Verwendung von Holz und Holzerzeugnissen betreffen.