Luftverkehrsabkommen (Katar) · Luftverkehrsabkommen (Katar)
§ 23 Luftverkehrsabkommen (Katar)REGISTRIERUNG BEI DER INTERNATIONALEN ZIVILLUFTFAHRTORGANISATION
Artikel 23
Dieses Abkommen sowie alle späteren Änderungen desselben sind bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation von dem Staat einzutragen, wo die Unterzeichnung des Abkommens stattfindet.