Luftverkehrsabkommen (Katar) · Luftverkehrsabkommen (Katar)
§ 24 Luftverkehrsabkommen (Katar)ÜBEREINSTIMMUNG MIT MULTILATERALEN KONVENTIONEN
Artikel 24
Wenn eine allgemeine multilaterale Luftverkehrskonvention oder ein multilaterales Luftverkehrsabkommen im Hinblick auf beide Vertragsparteien in Kraft tritt, gilt das vorliegende Abkommen und seine Anhänge als dementsprechend abgeändert.