§ 18 Förderung, Bereitstellung und Nutzung voDefinition der Parteien
Artikel 18
Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 20 Abs. 5.
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet „die Parteien“ die Europäische Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten oder die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten, innerhalb ihrer jeweiligen Zuständigkeitsbereiche, einerseits und die Vereinigten Staaten andererseits.