Aufhebungs- und Rehabilitierungsgesetz 2 · Aufhebungs- und Rehabilitierungsgesetz 2011
§ 2 Aufhebungs- und Rehabilitierungsgesetz 2Zusammentreffen
Enthält eine gerichtliche Verurteilung auch einen Schuldspruch wegen einer anderen Tat, die nicht unter § 1 Abs. 1 fällt, so bleibt dieser Schuldspruch aufrecht. Der Strafausspruch entfällt. Eine Neubemessung der Strafe findet nicht statt.