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Aufhebungs- und Rehabilitierungsgesetz 2 · Aufhebungs- und Rehabilitierungsgesetz 2011

§ 2 Aufhebungs- und Rehabilitierungsgesetz 2Zusammentreffen

En vigueurTexte officiel

Enthält eine gerichtliche Verurteilung auch einen Schuldspruch wegen einer anderen Tat, die nicht unter § 1 Abs. 1 fällt, so bleibt dieser Schuldspruch aufrecht. Der Strafausspruch entfällt. Eine Neubemessung der Strafe findet nicht statt.