BVergGVS 2012 · Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012
§ 121 BVergGVS 2012Ausnahme von der Verpflichtung zur Vergabe eines Subauftrages
1. Abschnitt Bestimmungen über die Vergabe von Subaufträgen
Vom erfolgreichen Bieter darf nicht verlangt werden, einen Subauftrag zu vergeben, wenn er zur Zufriedenheit des Auftraggebers nachweist, dass
1. keiner der Unternehmer, die am Verfahren zur Vergabe eines Subauftrages teilnehmen, oder
2. keines der im Verfahren zur Vergabe eines Subauftrages eingereichten Angebote
die in der Bekanntmachung über die Vergabe des Subauftrages genannten Kriterien erfüllt und es daher dem erfolgreichen Bieter unmöglich wäre, die Anforderungen des Hauptauftrages zu erfüllen.