BVergGVS 2012 · Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012
§ 122 BVergGVS 2012Zivilrechtlichen Bestimmungen
1. Abschnitt Bestimmungen über die Vergabe von Subaufträgen
Die zivilrechtlichen Bestimmungen über den Schadenersatz bleiben von den Regelungen dieses Abschnittes unberührt.