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BVergGVS 2012 · Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012

§ 140 BVergGVS 2012Rücktrittsrecht des Auftraggebers

4. Teil Außerstaatliche Kontrolle und zivilrechtliche Bestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Hat der begünstigte Bieter oder eine Person, deren er sich bei der Teilnahme am Vergabeverfahren bedient hat, eine gerichtlich strafbare Handlung begangen, die geeignet war, die Entscheidung über die Zuschlagserteilung zu beeinflussen, so kann der Auftraggeber seinen Rücktritt von einem bereits erteilten Auftrag erklären.