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BVergGVS 2012 · Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012

§ 24 BVergGVS 2012Wahl des nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung und des Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung Wahl des nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung und , des Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung

2. Abschnitt Wahl der Vergabeverfahren im Ober- und im Unterschwellenbereich

In KraftAmtlicher Text

Die Auftraggeber können bei der Vergabe von Aufträgen frei zwischen dem nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung und dem Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung wählen.