BVergGVS 2012 · Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012
§ 41 BVergGVS 2012Zusätzliche Bekanntmachung auf Unionsebene
1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen über Bekanntmachungen
Der Auftraggeber kann Bekanntmachungen, die nicht einer Bekanntmachungsverpflichtung gemäß diesem Bundesgesetz unterliegen, dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (Amt für Veröffentlichungen) unter Verwendung allenfalls existierender einschlägiger Standardformulare für Bekanntmachungen bekannt geben.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2026-10-01