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BVergGVS 2012 · Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012

§ 118 BVergGVS 2012Bestimmungen über Bekanntmachungen von Subaufträgen

1. Abschnitt Bestimmungen über die Vergabe von Subaufträgen

In KraftAmtlicher Text

(1) Bekanntmachungen über die Vergabe von Subaufträgen haben gemäß den §§ 42, 43 44 und gegebenenfalls 47 zu erfolgen. Der erfolgreiche Bieter hat in den Bekanntmachungen sämtliche andere von ihm für sinnvoll erachteten Angaben anzugeben. Erforderlichenfalls ist die Zustimmung des Auftraggebers zur Veröffentlichung bestimmter Informationen einzuholen.

(2) Eine Bekanntmachung über die Vergabe von Subaufträgen ist nicht erforderlich, wenn die Voraussetzungen des § 25 erfüllt sind. Für freiwillige Bekanntmachungen gelten die §§ 41 und 42b.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2026-10-01