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BVergGVS 2012 · Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012

§ 43 BVergGVS 2012Verwendung des CPV bei Bekanntmachungen

2. Unterabschnitt Besondere Bekanntmachungsbestimmungen für den Oberschwellenbereich

In KraftAmtlicher Text

Bei Bekanntmachungen haben die Auftraggeber zur Beschreibung des Auftragsgegenstandes die Bezeichnungen und Codes des Gemeinsamen Vokabulars für das öffentliche Auftragswesen (CPV) zu verwenden.