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BVergGVS 2012 · Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012

§ 53 BVergGVS 2012Angebotsfristen im beschleunigten Verfahren nach Vorinformation

3. Unterabschnitt Verkürzte Fristen für Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich

In KraftAmtlicher Text

Die in § 52 vorgesehene Frist für den Eingang der Angebote im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung kann auf 22 Tage verkürzt werden, sofern der Auftraggeber mindestens 52 Tage, höchstens aber zwölf Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung einer Bekanntmachung gemäß § 42 eine Vorinformation gemäß den §§ 42a Abs. 1 und 45 Abs. 1 bekannt gemacht hat. Die Angebotsfrist beginnt bei nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung mit dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten. Die Vorinformation muss die in Anhang VI angeführten Angaben für die Bekanntmachung einer Vorinformation enthalten, soweit diese zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Vorinformation vorliegen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2026-10-01