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KostbeV · Kostenbeschränkungsverordnung

§ 4 KostbeVDatendienste

In KraftAmtlicher Text

Ein Betreiber, der einen mobilen Datendienst erbringt, hat folgende Einrichtungen zur Verfügung zu stellen:

1. Warneinrichtungen, bei denen nach Wahl des Betreibers und nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sichergestellt ist, dass der Nutzer entweder vor Aufbrauch des bei beschränkten Pauschaltarifen inkludierten Datenvolumens gewarnt wird oder der Nutzer bei Erreichen eines Entgeltstandes, der nicht höher als 30,- Euro sein darf, gewarnt wird,

2. eine automatische Sperre, sobald bei verbrauchsabhängiger Verrechnung oder nach Verbrauch inkludierter Pauschalvolumina (§ 3 Abs. 1 Z 3) ein Entgeltstand von 60,- Euro erreicht wird.