§ 10 Rückübernahmeabkommen - Durchführungspro(Expertengespräche)
Artikel 10
zum Inkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 63/2024
(1) Die Vertragsparteien vereinbaren die Schaffung einer bilateralen Expertenkommission. Die Mitglieder der bilateralen Expertenkommission der Vertragsparteien werden von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 1 Absatz 1 dieses Durchführungsprotokolls ernannt.
(2) Gespräche und Konsultationen über die Durchführung des Rückübernahmeabkommens und des Durchführungsprotokolls werden nach Bedarf geführt.