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Rückübernahmeabkommen - Durchführungspro · Rückübernahmeabkommen - Durchführungsprotokoll (Bosnien-Herzegowina)

§ 10 Rückübernahmeabkommen - Durchführungspro(Expertengespräche)

Artikel 10

In KraftAmtlicher Text

zum Inkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 63/2024

(1) Die Vertragsparteien vereinbaren die Schaffung einer bilateralen Expertenkommission. Die Mitglieder der bilateralen Expertenkommission der Vertragsparteien werden von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 1 Absatz 1 dieses Durchführungsprotokolls ernannt.

(2) Gespräche und Konsultationen über die Durchführung des Rückübernahmeabkommens und des Durchführungsprotokolls werden nach Bedarf geführt.