§ 9 Rückübernahmeabkommen - Durchführungspro(Sprache)
Artikel 9
zum Inkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 63/2024
Die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien zur Durchführung des Rückübernahmeabkommens und dieses Durchführungsprotokolls findet in englischer Sprache statt.