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Rückübernahmeabkommen - Durchführungspro · Rückübernahmeabkommen - Durchführungsprotokoll (Bosnien-Herzegowina)

§ 8 Rückübernahmeabkommen - Durchführungspro(Kosten)

Artikel 8

In KraftAmtlicher Text

zum Inkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 63/2024

(1) Für den Fall, dass Kosten bei der Vertragspartei, die nicht zur Tragung gemäß Artikel 15 des Rückübernahmeabkommens verpflichtet ist, entstanden sind, sind diese Kosten von der verpflichteten Vertragspartei innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Rechnung per Banküberweisung in Euro zu erstatten.

(2) Für den Fall, dass es gemäß Artikel 12 des Rückübernahmeabkommens zu einer irrtümlichen Rückübernahme kommt, wird die ersuchende Vertragspartei der ersuchten Vertragspartei die Kosten der Rückführung der betreffenden Person, die irrtümlich rückübernommen wurde, ersetzen. Die ersuchte Vertragspartei wird der ersuchenden Vertragspartei eine schriftliche Begründung dafür übermitteln, warum die in Artikel 2 bis 5 des Rückübernahmeabkommens festgelegten Bedingungen nicht erfüllt seien, und übermittelt alle vorliegenden Informationen über die tatsächliche Identität und Staatsangehörigkeit der zu übernehmenden Person.

(3) Die Bankverbindungen der Vertragsparteien lauten:

a) für die Republik Österreich:

Bundesministerium für Inneres

Abteilung II/3

Minoritenplatz 9

1014 Wien

Bankverbindung: AT 916000000005020009

SWIFT Code: OPSKATWN

Steuernummer: ATU 37870700

b) für Bosnien und Herzegowina:

Intermediary Bank/ Correspondent Bank

SWIFT-BIC:DEUTDEFF

Name: DEUTSCHE BANK AG

City, Country: FRANKFURT AM MAIN; GERMANY

Account with Institution /Beneficiary s Bank

SWIFT-BIC:CBBSBA22

IBAN/Account Number: DE81 5007 0010 0935 9621 00

Name: CENTRALNA BANKA BOSNE I HERCEGOVINE

Address: MARŠALA TITA 25

City, Country: SARAJEVO; BOSNIA AND HERZEGOVINA

Beneficiary

IBAN/ Account Number: 06411

Name: MINISTARSTVO FINANCIJA I TREZORA BIH

Address: TRG BIH 1

City, Country: SARAJEVO; BOSNIA AND HERZEGOVINA

Reference Number 0923999

(4) Die zuständigen Behörden aus dem Artikel 1 teilen einander alle Änderungen im Zusammenhang mit den Bankverbindungen aus dem Absatz 3 dieses Artikels auf diplomatischem Wege umgehend mit.