BVV 2013 · Bundesvermögensverwaltungsverordnung
§ 27 BVV 2013Verwertung der Inventargegenstände und Vorräte
4. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen für den 2. und 3. Abschnitt
Inventargegenstände und Vorräte sind unmittelbar nach Feststellung der Unbrauchbarkeit durch die Inventar- oder Vorratsverwalterin oder den Inventar- oder Vorratsverwalter in geeigneter Weise als Altmaterial zu kennzeichnen und zu verwahren. Soweit nicht für einen anderen Zweck verwertbar, ist das Altmaterial an die oder den Meistbietenden zu veräußern oder bei völliger Unbrauchbarkeit unter Kontrolle von zwei Bediensteten zu vernichten.