BVV 2013 · Bundesvermögensverwaltungsverordnung
§ 28 BVV 2013Gegenstand der Verwaltung von unbeweglichem Bundesvermögen
1. Abschnitt Allgemeines
Die Verwaltung von unbeweglichem Bundesvermögen umfasst:
1. die Erfassung und fortlaufende Dokumentation des unbeweglichen Bundesvermögens und
2. den Nachweis der unbeweglichen Sachen in der Vermögensrechnung.