BVV 2013 · Bundesvermögensverwaltungsverordnung
§ 35 BVV 2013Ausscheiden der unbeweglichen Sachen
2. Abschnitt Verwaltung von unbeweglichem Bundesvermögen
(1) Unbewegliche Sachen dürfen nur auf Grund einer Verfügung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen gemäß § 76 BHG 2013 ausgeschieden werden.
(2) Unbewegliche Sachen sind mit dem Buchwert auszuscheiden. Ein durch das Ausscheiden erzielter Erlös ist im LVS zu erfassen.
Verweist auf
- BVV 2013 Art. 76