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BVV 2013 · Bundesvermögensverwaltungsverordnung

§ 35 BVV 2013Ausscheiden der unbeweglichen Sachen

2. Abschnitt Verwaltung von unbeweglichem Bundesvermögen

In KraftAmtlicher Text

(1) Unbewegliche Sachen dürfen nur auf Grund einer Verfügung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen gemäß § 76 BHG 2013 ausgeschieden werden.

(2) Unbewegliche Sachen sind mit dem Buchwert auszuscheiden. Ein durch das Ausscheiden erzielter Erlös ist im LVS zu erfassen.