BVV 2013 · Bundesvermögensverwaltungsverordnung
§ 36 BVV 2013Gegenstand der Verwaltung von immateriellen Anlagenwerten
4. Hauptstück Verwaltung von immateriellen Anlagenwerten
Die Verwaltung von immateriellen Anlagenwerten umfasst:
1. die Erfassung und fortlaufende Dokumentation der immateriellen Anlagenwerte und
2. den Nachweis der immateriellen Anlagenwerte in der Vermögensrechnung.