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BVV 2013 · Bundesvermögensverwaltungsverordnung

§ 40 BVV 2013Gegenstand der Verwaltung von Bibliotheken und Geltungsbereich

1. Abschnitt Allgemeines

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Verwaltung von Bibliotheken umfasst:

1. die Erfassung und fortlaufende Dokumentation der Bibliotheksstücke,

2. die Katalogisierung der Bibliotheksstücke und

3. die fortlaufende Dokumentation der Benützung und Entlehnung der Bibliotheksstücke.

(2) Die Bestimmungen des 5. Hauptstücks dieser Verordnung gelten für alle Bibliotheken der haushaltsführenden Stellen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG 2013.