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BVV 2013 · Bundesvermögensverwaltungsverordnung

§ 7 BVV 2013Haftung für Beschädigung und Verlust von beweglichen und unbeweglichen Sachen

1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Die Regelungen über die Vorgangsweise bei eingetretenen Schäden an Bestandteilen des beweglichen und unbeweglichen Vermögens, die im Eigentum oder in Verwahrung des Bundes stehen, richten sich nach der von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen gemäß § 70 Abs. 5 BHG 2013 erlassenen Verordnung.